AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schuster-HOLZ-Team GmbH, Industriestraße 4, 63633 Birstein


I. Vertragsabschluss

  • Unsere Angebote sind freibleibend, soweit nichts anderes darin vorgeschrieben ist. Ein Vertrag kommt erst nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und gemäß deren Inhalt zustande. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von uns vorgenommenen Geschäfte, sobald sie dem jeweiligen Vertragspartner einmal bekanntgegeben wurden. Diese werden durch Auftragserteilung oder Abnahme der gelieferten Ware anerkannt, auch wenn wir anderslautenden Bedingungen des Vertragspartners nicht ausdrücklich widersprechen. Sie finden auch auf sonstige Leistungsverpflichtungen, insbesondere gegenüber unseren Lieferanten, entsprechende Anwendung. Ergänzend gelten die Gebräuche (TG) im holzwirtschaftlichen Verkehr.
  • Nebenabreden oder Änderungen dieser Bedingungen bedürfen der schriftlich niedergelegten Form.
  • Für den Kauf gilt der Preis, der im Warenkorb beziehungsweise auf der Bestellübersichtsseite unmittelbar vor Abschluss der Bestellung angezeigt wird. Preisangaben in Werbung, Anzeigen oder sonstigen Werbemitteln können trotz sorgfältiger Prüfung fehlerhaft sein. Offensichtliche Preis-, Druck- oder Übertragungsfehler bleiben daher vorbehalten.

II.Lieferung, Gefahr

  • Die Lieferung erfolgt ab Werk. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Waren an die den Transport durchführende Person auf den Besteller über, und zwar auch bei Verwendung unserer Transportmittel unabhängig von der Regelung der Transportkosten. Verzögert sich die Übergabe bzw. Versendung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Menge behalten wir uns vor.
  • Lieferfristen und Termine gelten als eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf die Voraussetzungen des Gefahrübergangs nach diesen Bedingungen gegeben sind. Unvorhergesehene Ereignisse wie Höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, Unruhen, behördliche Anordnungen sowie sonstige vergleichbaren Ereignisse entbinden uns von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung, und zwar auch dann, wenn bei ihrem Eintritt bereits Verzug gegeben sein sollte. Dauern diese störenden Ereignisse länger als vier Wochen an, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  • Bei Abrufaufträgen behalten wir uns vor, die benötigte Ware insgesamt sofort zu beschaffen und die zu erwartende Absatzmenge auf Kosten des Käufers vorzuhalten. Änderungsaufträge des Bestellers werden daher grundsätzlich als gesonderte Aufträge behandelt. Nach Abnahme der ersten Teillieferung hat der Besteller sämtliche zusätzlichen Kosten zu übernehmen, die in Folge einer Veränderung oder Anpassung des Auftragsvolumens entstehen. Wir behalten uns vor, Änderungswünschen nach Maßgabe dieser Bedingung nachzukommen oder aber die weitere Belieferung abzulehnen.
  • Bei Verzug oder von uns zu vertretender Unmöglichkeit kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, wenn uns zuvor eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt wurde. Eine angemessene Frist sind mindestens 10 Werktage. Ein Anspruch auf Schadenersatz ist auf eventuelle Mehrkosten für das bestellte Produkt beschränkt (Deckungskauf). Dabei ist der Besteller verpflichtet, mindestens zwei Vergleichsangebote einzuholen und uns selbst Gelegenheit zur Durchführung eines Deckungskaufs unter Wahrung einer angemessenen Frist zu geben. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche, insbesondere der Ersatz von Vermögensschäden und jegliche Drittschäden sind ausgeschlossen, es sei denn, uns kann vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln nachgewiesen werden.

III.Preise, Zahlungsbedingungen

  • Preisangebote verstehen sich grundsätzlich ohne Mehrwertsteuer ab Werk. Zahlungen sind grundsätzlich bei Lieferung in bar oder per Scheck fällig, wenn nicht ausdrücklich eine andere Regelung vereinbart ist. Unsere Preise sind als Barzahlungspreise kalkuliert und die Rechnungsbeträge sind daher nicht kreditfähig, so dass wir ab Rechnungsdatum Verzugszinsen i. H. v. 12% per anno berechnen müssen. Schecks werden nur zahlungshalber und nicht an Erfüllungsstatt angenommen, Wechsel nur nach besonderer Vereinbarung unter Vorbehalt der Diskontierungsmöglichkeit, wobei entstehende Diskont- und sonstige Spesen zu Lasten des Zahlenden gehen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder die Erklärung der Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig feststehenden Gegenforderungen zulässig. Bestehen mehrere Lieferverträge nebeneinander, so hat eine eventuell vorliegende Leistungsstörung oder Gewährleistungsverpflichtung unsererseits keinen Einfluß auf den Bestand weiterer Einzellieferverpflichtungen und deren Abwicklung.
  • Ist keine anderslautende Vereinbarung getroffen, berechnen wir Fälligkeitszinsen in Höhe von 1% pro Monat, sofern das Zahlungsziel überschritten wird. Alle Forderungen werden sofort fällig und zahlbar, wenn eine Vermögensverschlechterung beim Vertragspartner eintritt, d.h.: wenn insbesondere Zahlung nach Mahnung und Fristsetzung unterbleibt, Vollstreckungsmaßnahmen – auch von Dritten – eingeleitet werden oder Insolvenzantrag gestellt ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen berechtigt uns auch zum Rücktritt von einzelnen oder allen bestehenden Verträgen.

IV. Gewährleistung

 Da Holz ein Naturstoff ist, sind Abweichungen von Proben und Mustern bzw. der Einzelteile in Farbe, Maserung und sonstiger Eigenschaften normal und hinzunehmen. Natürliche Abweichungen begründen keine Gewährleistungsansprüche. Spezifische Eigenschaften in biologischer, physikalischer und chemischer Hinsicht stellen regelmäßig keine Mängel dar. Der jeweilige Verwendungszweck ist daher vom Besteller selbst zu prüfen. Unerhebliche Abweichungen davon und von eventuell vorliegenden Mustern rechtfertigen keine Gewährleistungsansprüche, insbesondere behalten wir uns vor, innerhalb handelsüblicher Toleranzen und einschlägiger DIN-Normen zu liefern. Erhebliche Abweichungen begründen einen Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach unserer Wahl. Ein Wandlungs- oder Minderungsanspruch ist nur gegeben, wenn nach unserer Entscheidung oder angemessener Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung Ersatzlieferung nicht erfolgen kann. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Jeglicher Gewährleistungsanspruch bedingt, daß der Besteller seiner kaufmännischen Rügepflicht gemäß § 377 HGB spätestens am 5. Tag seit der Lieferung nachgekommen ist. Insbesondere bei Rund- und Schnittholz sind spätere Reklamationen ausgeschlossen.

V.Eigentumsvorbehalt

  • Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen; hierin liegt eine Rücknahme vom Vertrag. Die Ware darf nicht sicherungsübereignet oder verpfändet werden. Über etwaige Maßnahmen hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Wird die Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörenden Waren veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Werts der Vorbehaltsware zuzüglich eines Sicherheitsaufschlags von 10% an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
  • Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
  • Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im nachfolgenden tatsächlich auf uns übergehen.
  • Baut der Besteller die Vorbehaltsware auf dem Grundstück eines Dritten als wesentlichen Bestandteil ein, so tritt er schon jetzt die gegen diesen oder den jeweiligen Auftraggeber bestehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware zuzüglich eines Sicherheitsaufschlags von 10% an uns ab, und zwar auch das Recht auf Einräumung einer Sicherungshypothek.
  • Wird Vorbehaltsware vom Besteller in dessen Grundstück eingebaut, so tritt er bereits jetzt die aus der Veräußerung des Grundstücks, eines Grundstücksteils oder einer Eigentumswohnung sowie Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Werts der Vorbehaltsware zuzüglich 10% hiervon an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
  • Falls die Vorbehaltsware gemeinsam mit anderen Produkten zu einer neuen beweglichen Sache vereinigt wird, erwerben wir das Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Hinsichtlich des Einbaus und der Weiterveräußerung gelten die vorstehenden Bedingungen entsprechend.
  • Wir ermächtigen den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir werden von unserer eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen - auch gegenüber Dritten – nachkommt, nicht in Zahlungsverzug kommt und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Der Käufer hat jederzeit auf Verlangen alle abgetretenen Forderungen zu benennen, wobei wir auch selbst jederzeit berechtigt sind, den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
  • Das Recht des Bestellers zur Einziehung gemäß Abschnitt 6 sowie die Befugnis zum Einbau oder zur Weiterveräußerung der Ware erlöschen bei Zahlungseinstellung, Beantragung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens, Beantragung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie Scheck- oder Wechselprotest.
  • Der Käufer hat uns sofort über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in Vorbehaltsware oder abgetretene Forderungen zu unterrichten und uns alle erforderlichen Unterlagen zu übergeben, die zur Geltendmachung unserer Rechte gegenüber Dritten erforderlich sind.

VI.Haftung

  • Wir haften für Schäden unseres Vertragspartners nur, soweit uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Ein durch grobe Fahrlässigkeit verursachter Schaden wird bis zur Höhe des Betrags ersetzt, der bei Vertragsschluß nach den Umständen des Einzelfalls vorhersehbar war.
  • Der Besteller, welcher nicht Endverbraucher ist und für den der Kauf im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit erfolgt, verpflichtet sich, keine Ansprüche aus abgetretenem Recht, insbesondere aus deliktischer Haftung oder Produkthaftungsgesichtspunkten gegen uns geltend zu machen oder uns im Rahmen einer gesamtschuldnerischen Haftung auf Ausgleich in Anspruch zu nehmen.
  • Die Haftung für Sach- oder Vermögensschäden, Betriebsstörungen oder Unterbrechungen oder sonstige Nachteile, die dem Vertragspartner oder Dritten entstehen, ist grundsätzlich auf die Fälle grober Fahrlässigkeit beschränkt. Sollte eine Haftung hiernach gegeben sein, beschränkt sich die Haftsumme der Höhe nach auf die Höhe des Lieferwertes. Für darüber hinausgehende Risiken empfehlen wir den Abschluss einer entsprechenden Versicherung.

VII.Pauschalierter Schadenersatz

 Können wir von unserem Vertragspartner aufgrund dieser Bedingungen oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften, insbesondere wegen Nichterfüllung, Schadenersatz verlangen, so sind grundsätzlich und vorbehaltlich weitergehender Ansprüche 40% des Auftragswerts zuzüglich etwaiger Auslagen und Kosten zu vergüten, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, daß unser tatsächlicher Schaden geringer ist.

VIII. Datenschutz

 Wir weisen darauf hin, dass Ihre Kontaktdaten und Auftragsdaten in unserem Ordnungssystem für die gesetzlich vorgeschriebene Frist gespeichert und archiviert bleiben. Unsere Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Internetseite, https://www.schuster-holz.de/unternehmen/datenschutzerklaerung.html

IX. Schlußbestimmungen

 Erfüllungsort und Gerichtsstand für die Verpflichtungen beider Vertragsteile ist 63633 Birstein, wobei es uns unbenommen bleibt, den Vertragspartner auch an seinem gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen berührt die Gültigkeit der anderen nicht. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, so sind beide Teile verpflichtet, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die der gewollten Regelung wirtschaftlich am nächsten kommt. Zweifel an der Wirksamkeit soll nicht zur Unwirksamkeit, sondern zur gesetzeskonformen Auslegung führen.

Stand 01.06.2018